Cover PageNotruf-LeitsystemeBetriebssicherheitsverordnung

Ihr Fachmann für Aufzüge, Aufzugsanlagen und Notruf-Leitsysteme aus der Metropolregion Nürnberg, Fürth, Erlangen, Erlangen-Höchstadt, Bamberg, Ansbach, Neumarkt, Schwabach, Amberg, Forchheim, Neustadt an der Aisch, Roth und München



Das METROPOL AUFZÜGE GmbH Notrufleitsystem für Ihre perfekte Sicherheit - 24 Stunden rund um die Uhr


Aufzüge - Deutschlands sicherstes Verkehrsmittel


Fachleute bestätigen: Deutschlands Aufzüge sind unser sicherstes Verkehrsmittel, sofern der Aufzug, Fahrstuhl bzw. Lift regelmäßig gewartet und ordnungsgemäß betrieben wird. Gleichwohl sind - wie bei jeder Maschine - technische Defekte vollends nicht auszuschließen. Sollte der Aufzug eben doch mal stecken bleiben muss hier für eventuell eingeschlossene Personen

schnelle Hilfe zur Verfügung gestellt werden.Dafür gibt es das Notrufleitsystem.


Die Betriebssicherheitsverordnung


Seit Sommer 1999 muss jeder neue Personenaufzug auf Grundlage der

Betriebssicherheitsverordnung mit einem elektronischen Notrufleitsystem zu einer ständig besetzten Zentrale mit Gegensprechanlage ausgestattet sein. Die Systeme sind im Notfall per Tastendruck zu aktivieren. Schafft der Vermieter den Posten eines Hausmeisters ab, der zugleich Aufzugswärter war, muss der Fahrstuhl ebenfalls elektronisch nachgerüstet werden. Beim Einsatz von Notrufleitsystemen werden die wesentlichen Pflichten zur Befreiung von eingeschlossenen Personen entsprechend Betriebssicherheitsverordnung

§ 12 Nr. (4) von diesem System übernommen.


Die METROPOL AUFZÜGE GmbH, ihr kompetenter Partner in Sachen

Aufzugssicherheit, stattet sämtliche Aufzugsanlagen für Ihre perfekte Sicherheit mit technisch hochwertigen und komfortablen Notrufleitsystem und Übertragungssystemen mit Gegensprechanlage aus.

Wir sind 365 Tage im Jahr und 24 Stunden am Tag rund um die Uhr für Sie da. Die Personenbefreiung wird schnell und zuverlässig eingeleitet und mit geschultem Fachpersonal durchgeführt.



Der Spezialist für Ihren Aufzug und Notruf-Leitsystem aus der Metropolregion Nürnberg, Fürth, Erlangen, Erlangen-Höchstadt, Bamberg, Ansbach, Neumarkt, Schwabach, Amberg, Forchheim, Neustadt an der Aisch, Roth und München


Betriebssicherheitsverordnung bei Ihrem Fachmann für Aufzüge, Aufzugsanlagen und Notruf-Leitsysteme aus der Metropolregion Nürnberg, Fürth, Erlangen, Erlangen-Höchstadt, Bamberg, Ansbach, Neumarkt, Schwabach, Amberg, Forchheim, Neustadt an der Aisch, Roth und München



Merkblatt zur Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) beim Aufzug


Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) beim Aufzug wurde am 27. September 2002 veröffentlicht und zuletzt am 23. Dezember 2004 geändert. Sie regelt die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei Passagieren im Aufzug und die Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit am Aufzug. Sie regelt zudem die Sicherheit am Aufzug beim Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen und die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes.

Sie ersetzt u.a. die Aufzugsverordnung.


Zentrales Ziel der Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV am Aufzug ist die Vereinfachung dieses Rechtsbereiches und gleichzeitig die Verstärkung und Erhöhung der Eigenverantwortung der Betreiber eines Aufzugs.


Die nachfolgenden Kurzinformationen über Aufzüge sollen die Hersteller von Aufzügen, die Aufzug - Wartungsunternehmen und die Betreiber von Aufzugsanlagen und Aufzügen unterstützen, die wichtigsten Regelungen der Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV beim Aufzug auf die konkrete Aufzugsanlage zu übertragen. 


Die Informationen über die Aufzüge stellen den derzeitigen Stand der Erkenntnis bezüglich der Auslegung der Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV beim Aufzug dar. Es ist damit zu rechnen, dass im Rahmen der Arbeiten im Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) beim Aufzug und seines Unterausschusses „Aufzüge“ im Laufe der Zeit weitere Konkretisierungen erreicht werden.



Titel

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz von Passagieren im Aufzug bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit am Aufzug, über Sicherheit vom Aufzug beim Betrieb überwachungsbedürftiger Aufzugsanlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (BetrSichV) beim Aufzug vom 27.09.2002, BGBl. Teil l Nr. 70 vom 02.10.2002, Seite 3777 ff.

Termin des Inkrafttretens war der 03. Oktober 2002

(weitere wichtige Termine am Ende des Merkblattes).



Gefährdungsbeurteilung,
sicherheitstechnische Bewertung beim Aufzug

Die Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV beim Aufzug schreibt für Arbeitsmittel die Erstellung und regelmäßige Aktualisierung einer Gefährdungsbeurteilung der Aufzüge zur Ermittlung des sicherheitstechnischen Zustandes der Aufzugsanlage vor, für überwachungsbedürftige Aufzugsanlagen müssen mit einer sicherheitstechnischen Bewertung die für die Aufzugsanlage erforderlichen Prüffristen ermittelt werden.


Diese Beurteilungen bzw. Bewertungen von Aufzügen sind grundsätzlich Aufgaben der Betreiber von Aufzügen und können auf der Basis der EN 81-80 sowohl vom Aufzug - Wartungsunternehmen als auch von der Technischen Überwachungsorganisation durchgeführt werden.



Prüfungen am Aufzug

Aufzüge müssen sowohl als Arbeitsmittel als auch als überwachungsbedürftige Anlagen regelmäßig geprüft werden. Die Prüfungen bei Arbeitsmitteln führen sogenannte befähigte Personen (BP) durch, überwachungsbedürftige Anlagen müssen von einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) geprüft werden.


Anmerkung: Bis zum 31.12.2005 bzw. 31.12.2007 werden die Aufgaben der ZÜS durch die bisherigen amtlich anerkannten Sachverständigen durchgeführt.



Prüffristen beim Aufzug

Für die wiederkehrenden Prüfungen bei Aufzügen von überwachungsbedürftigen Aufzugsanlagen sind in der Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV beim Aufzug maximale Zeitabstände festgelegt. Sie entsprechen dem bisherigen Abstand nach Aufzugsverordnung und können in der Regel, eine qualifi zierte Instandhaltung beim Aufzug

vorausgesetzt (siehe EN 13015), weiterhin so empfohlen werden. Für Aufzüge, die nur als Arbeitsmittel betrieben werden, empfiehlt es sich, vergleichbare Prüfungen beim Aufzug mit ähnlichen Fristen durchzuführen.


Anmerkung: Aufgrund des Wegfalls der früheren Inbetriebnahmeprüfung beim Aufzug nach Aufzugsverordnung, muss der Betreiber vom Aufzug der zuständigen Überwachungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Inbetriebnahme eines Aufzugs in Abstimmung mit der ZÜS die zukünftigen Prüffristen mitteilen.



Instandhaltung eines Aufzugs

Der Betreiber vom Aufzug muss sicherstellen, dass der Aufzug in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten wird und notwendige Instandhaltungsarbeiten am Fahrstuhl sowie die notwendigen Wartungsarbeiten am Fahrstuhl vorgenommen werden.


Um diese Verpflichtung ausreichend zu erfüllen, sollte beim Aufzug eine bedarfsorientierte und qualifizierte Wartung nach den Regeln der EN 13015 durchgeführt werden.



Notrufe aus dem Aufzug

Der Betreiber vom Aufzug muss sicherstellen, dass auf Notrufe aus dem Fahrkorb eines Aufzugs in angemessener Zeit reagiert wird und Befreiungsmaßnahmen aus dem Aufzug sachgerecht durchgeführt werden.


Nur ein Notrufsystem in einem Aufzug, das automatisch eine Verbindung zu einer Notrufzentrale herstellt (siehe EN 81-28 bzw. TRA 106), kann diese Verpflichtung vollständig erfüllen.



Wichtige Personen rund um den Aufzug


  • Befähigte Person (BP):
    Führt die Prüfungen am Aufzug (als Arbeitsmittel) durch. Als BP kommen grundsätzlich Mitarbeiter eines qualifizierten (EN 13015) Aufzug - Instandhaltungsunternehmens in Frage, die für diese Aufgaben am Aufzug ausgebildet und benannt sind.
  • Aufzugswärter:
    Aufzugswärter sind in der Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV beim Aufzug nicht mehr enthalten. Solange TRAs noch gelten, ist ein Aufzugswärter auch weiterhin erforderlich.
  • Aufzugsführer:
    Der Aufzugsführer ist in der Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV beim Aufzug nicht mehr enthalten. Sinnvoll insbesondere, wenn der Aufzug aus Sicherheitsgründen nur von eingewiesenem Personal befahren werden darf.


Bisherige Regelungen beim Aufzug


  • Aufzugsverordnung:
    Die Aufzugsverordnung ist in der Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV beim Aufzug formal außer Kraft gesetzt. Viele Inhalte der Aufzugsverordnung waren bis zum 31.12.2007 weiterhin anwendbar (siehe „wichtige Termine“).
  • TRAs:
    Bis neue Technische Regeln für den Aufzug verabschiedet sind, gelten die Betriebsvorschriften der bestehenden TRAs beim Aufzug weiter fort.
  • Umbaukatalog:
    Bis neue Technische Regeln beim Aufzug verabschiedet sind, gelten die Betriebsvorschriften des Umbaukatalogs weiter fort. Dies gilt insbesondere für die in der Betriebssicherheitsveroordnung BetrSichV beim Aufzug genannten Vorschriften für Änderungen bzw. Veränderungen am Aufzug.


Wichtige Termine


  1. 03.10.2002:
    Inkrafttreten der Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV beim Aufzug; Regelungen greifen für Aufzüge als Arbeitsmittel.
  2. 01.12.2002:
    Die Gefährdungsbeurteilung an bestehenden Aufzugsanlagen und Aufzügen muss bis dahin durchgeführt werden.
  3. 01.01.2003:
    Außerkrafttreten der Aufzugsverordnung AufzV beim Aufzug. Regelungen für überwachungsbedürftige Aufzüge, die nach dem 01.01.03 in Verkehr gebracht wurden, greifen.
  4. 01.01.2006:
    Überwachungsbedürftige Aufzüge, die nach der Aufzugsrichtlinie oder Maschinenrichtlinie in Verkehr gebracht wurden, können von ZÜS (statt amtlich anerkannter Sachverständiger) geprüft werden.
  5. 31.12.2007:
    Regelungen der Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV beim Aufzug müssen für alle überwachungsbedürftigen Aufzüge angewandt werden.
  6. 01.01.2008:
    Alle überwachungsbedürftigen Aufzüge müssen durch ZÜS (statt amtlich anerkannter Sachverständiger) geprüft werden.
  7. 31.12.2009:
    Mühlenbremsfahrstühle dürfen nicht länger als bis zu diesem Termin betrieben werden.


Geltungsbereich


Für Aufzüge und Aufzugsanlagen greifen grundsätzlich sowohl die Regelungen für das Bereitstellen von Arbeitsmitteln als auch für überwachungsbedürftige Aufzugsanlagen. Die nachfolgende Tabelle ordnet die jeweiligen Aufzugsarten diesen beiden Regelungsbereichen zu:


 Aufzugsart

 Regelwerk
 (Beispiel)
 Überwachungsbedürftige

 Anlage

 Arbeitsmittel

 Personenaufzug in
 Wohnhaus

 TRA200,
 EN 81-1/2
 +

 +

 Personenaufzug in
 öffentlichem und /
 oder gewerblich
 genutztem Gebäude

 TRA 200,
 EN 81-1/2


 +



 +



 Lastenaufzug (mit
 Personenbeförderung)

 TRA 200,
 EN 81-1/2
 +

 +

 Güteraufzug (ohne
 Personenbeförderung)

 TRA 200


 -

 +

 Vereinfachter
 Güteraufzug

 TRA 300

 -

 +

 Kleingüteraufzug

 TRA 400

 -  +
 Personen-
 Umlaufaufzug
 TRA 500

 -

 +

 Mühlenaufzug  TRA 600  +  +
 Mühlen-
 Bremsfahrstuhl
 -
 +
 +
 Fassadenaufzug,  TRA 900,
 EN1808
 +
 +

 Bauaufzug mit
 Personenbeförderung

 TRA1100,
 EN 12159
 +
 +

 Treppenschrägaufzüge
 (Treppenlift)


 nur bei Absturzgefahr
 über 3 m Höhe

 nur bei
 Benutzung
 durch
 Beschäftigte

 Plattformaufzug
 (vereinfachter
 Behindertenaufzug)


 nur bei Absturzgefahr
 über 3 m Höhe

 nur bei
 Benutzung
 durch
 Beschäftigte


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